Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 89g Landesrechtsvorbehalt
Stand: 10.06.2019
Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 89g SGB VIII →
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- BVerwG, 13.05.2026 – 5 C 1.25Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Jugendhilfeträgers, wenn die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten
- VG Köln, 17.04.2019 – 26 K 12186/16
- VG Münster, 19.05.2015 – 6 K 1095/14Zitiert von 1
- VG Münster, 18.02.2005 – 9 K 58/03Zitiert von 2
- VG Münster, 03.02.2004 – 9 K 1325/01
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